Einkaufsbedingungen

Rohr . Stahl . Industrie GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Stand Dezember 2017)

§ 1 Allgemeines
Für die Bestellungen des Auftraggebers, nachfolgend AG genannt, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer, nachfolgend AN genannt, angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN.

§ 2 Bestellung
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie vom AG schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündliche oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für den AG nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt wurden. Bestellungen können auch auf elektronischem Wege erfolgen, vorausgesetzt, dies wurde vorher ausdrücklich zwischen AG und AN schriftlich vereinbart. Sonstige Nebenkosten (Zölle, Versicherungsprämien, Mautgebühren, etc.) gehen zu Lasten des AN und sind von diesem in seinem Angebot einkalkuliert. Erhält der AG nicht binnen 5 Tagen nach Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den AN, ist der AG zum kostenlosen Widerruf in Schriftform berechtigt. Eine Auftragsbestätigung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, vorausgesetzt, dies wurde vorher ausdrücklich zwischen AG und AN schriftlich vereinbart. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung und der Annahme bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, gleich ob bei oder nach Vertragsschluss, sind nur wirksam, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt wurden. Auf Verlangen des AG hat der AN eine Auftragserfüllungsbürgschaft zu stellen.

§ 3 Rechnungen
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden. Rechnungen werden grundsätzlich nur dann bezahlt, wenn Lieferscheine, Abnahmeprotokolle oder ähnliches ordnungsgemäß und leserlich unterzeichnet beigefügt wurden. Jede Rechnung hat den Namen des Bestellers, die Bestellnummer und den Lieferort zu enthalten. Alle vorgenannten Daten der Bestellung sind auf der Rechnung entsprechend darzustellen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind vom AG bestätigte Zeitnachweise beizufügen. Der AG wird An- oder Teilzahlung erst nach vorheriger Vereinbarung leisten. Der AG behält sich vor, Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten, oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten und Folgen ist der AN verantwortlich.

§ 4 Lieferungen
Die vereinbarten Lieferfristen und Termine, höhere Gewalt ausgenommen, sind verbindlich. Sie beginnen vom Datum der Bestellung an zu laufen. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware in der vom AG angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dem AG unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Vor Ablauf des Liefertermins ist der AG zur Abnahme nicht verpflichtet. Werden Liefer- und Leistungstermine überschritten, ist der AG berechtigt, Vertragsstrafen für jeden angefangenen Tag in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch max. 5% des Gesamtwertes der Bestellung, zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die dem AG zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges nicht berührt. Die Lieferung erfolgt frei Haus bzw. frei angegebener Empfangsanschrift auf Kosten und Gefahr des AN. Zur Abnahme von Teillieferungen ist der AG nur dann verpflichtet, wenn dies vorab vertraglich vereinbart worden ist. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der AN. Sollte der AN die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transport (z.B. Abladung des Liefergegenstandes) nicht ordnungsgemäß erfüllen, so hat er die dem AG entstehenden Kosten zu ersetzen. Ein vorzeitiger Gefahrübergang erfolgt auch dann nicht, wenn der AG bei der Erfüllung der dem AN obliegenden Handlungen mitwirkt; der AG ist nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz verantwortlich. Vom AN ist bei Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, dass für sämtliche Lieferungen aus dem Ausland, der AN den Herstellernachweis jeder Lieferung beizufügen hat. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Der AN hat die vom AG vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass die Ware mittels der Verpackung vor Beschädigungen geschützt ist. Für die Entsorgung der Verpackung ist der AN zuständig. Pfandverpackungen sind für den AG kostenfrei nach einem angemessenen und vereinbarten Zeitraum abzuholen. Der AN hat eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.

§ 5 Zahlungsbedingungen/Zahlungsfristen
Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt uns der AN 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung und einer prüfbaren Rechnung. Abschlagszahlungen auf Teillieferungen müssen vorher schriftlich vereinbart worden sein. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen. Der AG kommt erst nach Mahnung in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank/Kreditinstitut maßgeblich.

§ 6 Leistungsausführungen
Der AN übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben des AG entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der in der BRD gültigen Vorschriften und Gesetze, wie auch Auflagen von Behörden, Ämtern und den jeweilig geltenden technischen Vorschriften und Normen ausgeführt.

§ 7 Garantie/Gewährleistungen/Beanstandungen
Der AN gewährleistet, dass seine Lieferung bzw. Leistung mangelfrei ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Entdeckung eines Mangels durch den AG. Die Frist wird mit einer schriftlichen Mängelrüge durch den AG bis zur Mängelbeseitigung oder bis zur endgültigen schriftlichen Weigerung des AN den Mangel zu beseitigen gehemmt. Der AG wird die Lieferungen und Leistungen wie dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges möglich ist umgehend – spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – untersuchen und dem AN etwaige Fehler nach Feststellung unverzüglich schriftlich anzeigen. Etwaige Untersuchungspflichten des AG beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Ware daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Soweit der AG zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet ist, können verdeckte Mängel innerhalb von 2 Wochen, andere Mängel innerhalb von 1 Woche nach Entdeckung gerügt werden.
Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht in jedem Fall dem AG zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bei Lieferung fehlerhafter Ware kann der AG dem AN Gelegenheit zur Nachbesserung oderNachlieferung geben. Kann der AN diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so ist der AG berechtigt die Mängel auf Gefahr und Kosten des AN beseitigen zu lassen, oder, falls die Beseitigung nicht möglich ist, sich auf Kosten des AN bei einem anderen AN einzudecken. In dringenden Fällen ist der AG berechtigt, nach Benachrichtigung des AN die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN. Der AG ist berechtigt, Waren, die nicht mit den nachfolgenden Mindestangaben in gut leserlicher Weise versehen sind, zurückzuweisen: Name des Bestellers, Best.-Nr./Kom.-Nr. sowie Lieferort.
Der AG behält sich indes vor, die Ware dennoch anzunehmen.

§ 8 Subunternehmereinsatz/Zulieferer
Sollte der AN Subunternehmer einsetzen wollen, so hat er dem AG dies schriftlich mitzuteilen. Der AG behält sich vor, Subunternehmer/Zulieferer abzulehnen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen des AN gemäß § 278 BGB.

§ 9 Haftung
Der AN wird den AG von Schadenersatzansprüchen freistellen, die gegen den AG wegen eines Mangels oder Fehlers eines vom AN gelieferten Produktes geltend gemacht werden können, insbesondere Belastungen des AG durch Ansprüche seiner Kunden gegen den AG aus entgangenem Gewinn, Betriebsstillstand, Pönalen oder ähnlichen Forderungen. Ist eine vom AG unter Verwendung von Lieferungen des AN hergestellte und an einen Kunden verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet, der durch einen Mangel an den Lieferungen des AN verursacht ist, kann der AG von dem AN Ersatz der Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten verlangen, die der AG im Verhältnis zu dem Kunden nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte. Zudem wird der AN den AG von allen Kosten und Aufwendungen freistellen, die dem AG im Zusammenhang mit – nach Art und Umfang erforderlichen – Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung einer außervertraglichen Haftung nach in- oder ausländischem Recht (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) entstehen (insbesondere durch Warn- oder Rückrufaktionen); dies gilt jedoch nur, soweit diese Maßnahmen durch eine fehlerhafte Lieferung des AN verursacht worden ist. Der AN haftet im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, und zwar ebenfalls unbegrenzt.

§ 10 Schutzrechte
Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch den AG keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt dem AG und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Der AG erhält mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ein einfaches uneingeschränktes Nutzungsrecht in allen Arten. Der AG ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des AN von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

§ 11 Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen mit der Bestellung des AG zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Details, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden als Geschäftsgeheimnis zu bewahren. Besonders spezielle Konstruktionen der Montage- und Hilfsausrüstung sind geistiges Eigentum des AG und sind vom AN geheim zu halten. Sämtliche Gegenstände wie z.B. Angebote, Aufträge, Zeichnungen, Anschlagmittel, Werkzeuge, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des AG und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Subunternehmer und Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von fünfzigtausend Euro. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.

§ 12 Unzulässige Werbung
Auf die Geschäftsbeziehung darf in der Werbung des AN nur dann hingewiesen werden, wenn der AG sich hiermit schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Das Firmenlogo des AG darf nicht ohne schriftliche Zustimmung zu Werbezwecken verwendet werden.

§ 13 Wettbewerbsverbot
Der AN verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab der letzten Bestellung durch den AG, nicht an die Kundschaft des AG heranzutreten und ihr seine Leistungen, die er als Subunternehmerleistung für den AG und somit als dessen Teilleistung beim Kunden dargestellt hat, in ähnlicher oder gleicher Form anzubieten. Für jede Verletzung vorstehender Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von fünfzigtausend Euro an den AG, ohne dass es zu deren Verwirkung eines schuldhaften Verhaltens des AG bedarf.

§ 14 Forderungsabtretung
Ansprüche des AN gegen den AG dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des AG an Dritte abgetreten werden.

§ 15 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen des AG und damit zusammenhängenden Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht bzw. die rechtskräftig festgestellt sind, zulässig.

§ 16 Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand in Deutschland ist der Stammsitz des AG der bestellenden Niederlassung.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt deutsches Recht. Hat der AN seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt deutsches Recht unter Einschluss der CISG.
Der AG kann im Falle, wenn der AN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt hat oder wenn der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, vom Vertrag zurücktreten.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.